Allgemeine Geschäftsbedingungen der Unternehmung LEUTHOLD KÄLTE / KLIMA / WÄRME AG

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der
Unternehmung Leuthold AG nachstehend LTAG gelten, unabhängig von
der Rechtsnatur des entsprechenden Vertrages, für alle vereinbarten
Lieferungen und Dienstleistungen der LTAG, sofern nichts anderes
ursprünglich oder nachträglich schriftlich vereinbart ist.
Geschäftsbedingungen des Käufers, Bestellers oder Auftraggebers
(nachfolgend Kunde) werden nicht akzeptiert. Änderungen und
Ergänzungen der AGB bedürfen der Schriftlichkeit. Sollten einzelne
Bestimmungen der AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon
unberührt. Statt einer unwirksamen Bestimmung gilt diejenige
Bestimmung, die der unwirksamen Bestimmung möglichst entspricht und
mit dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrages vereinbar ist.

2. Offerten

Abbildungen, Grössen und Gewichtsangaben sind für die Lieferung
unverbindlich. Wir behalten uns Konstruktionsänderungen vor. Wir haften
nicht für Massabweichungen am Bau. Kosten, die durch Änderungen der
Bauausführung, infolge Nichtbeachtung unserer Angaben oder mangels
Beachtung der zur Verfügung gestellten Unterlagen entstehen, werden
zusätzlich in Rechnung gestellt. Für die Bewilligung von Bauten, ist der
Bauherr zuständig. (Baugesuch)
Unsere Kosten für die Planung und Projektierung werden beim Kauf bei
uns, am Kaufpreis angerechnet.

3. Angebotsgültigkeit

Das schriftliche Angebot hat eine Gültigkeit für die Dauer von 2 Monaten
ab Ausgabedatum. Die uns erteilten Aufträge sind für uns erst nach
schriftlicher Bestätigung verbindlich. Wünscht der Besteller die
Annullierung, so gilt als vereinbart, dass uns, falls wir auf die Annullierung
eingehen, eine Entschädigung von 25% der Abschluss-Summe zu zahlen
ist.

4. Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsfristen gelten gemäss Vereinbarung rein netto nach
Rechnungsstellung. Bei verspäteter Zahlung hat der Kunde ab dem 1.
Tag einen Verzugszins von 5% p.a. zu entrichten. Weiter werden Spesen
und Umtriebe in Rechnung gestellt.
Ein Zahlungsverzug berechtigt die LTAG zur Unterbrechung der
vereinbarten oder von ihr zugesicherten Leistungen. Die Nichteinzahlung
der festgelegten Zahlungen entbindet uns von der Garantie.

5. Termine

Die LTAG bemüht sich, die vereinbarten und zugesicherten Termine
gemäss Vertrag einzuhalten. Werden die notwendigen Voraussetzungen
zur Erfüllung des Vertrages durch den Kunden nicht gewährleistet, ist die
LTAG von der Einhaltung der ihr gesetzten Termine entbunden.
Hinderungsgründe können z.B. sein, dass:

  • der Stand der baulichen bzw. bauseitigen Arbeiten keinen rechtzeitigen
    Montagebeginn gestatten:
  • falls notwendige Vorarbeiten der Lieferungen mangelhaft oder
    ausgeblieben sind.
  • der Kunde die zur Ausführung des Auftrages nötigen Unterlagen nicht
    rechtzeitig, vollständig und inhaltlich richtig zustellt.

6. Höhere Gewalt

Fälle höherer Gewalt berechtigen die LTAG, die Erbringung ihrer
Leistungen so lange hinauszuschieben, wie das Ereignis und das
Beseitigen der direkten Folgen andauert. Solche Terminverzögerungen
berechtigen den Kunden nicht zum Widerruf oder zur Kündigung des
Vertrages und begründen keinen Schadenersatzanspruch. Unter dem
Begriff der höheren Gewalt fallen alle Umstände, welche weder die LTAG
noch der Kunde zu vertreten haben und durch welche die LTAG die
Erbringung der Lieferung oder der Dienstleistung unmöglich gemacht
oder unzumutbar erschwert wird, wie z.B. Streik, Aussperrung, Terrorakte,
Epidemien, Unruhen, Naturkatastrophen, Ein- und Ausfuhrverbote,
Energie- und Rohstoffmängel etc.

7. Lieferfristen

Sofern ein Liefertermin nicht ausdrücklich als „fix“ vereinbart oder
zugesichert ist, gilt er nur als annähernd. Für Apparatelieferungen sind
die Lieferfristen der Herstellerfirmen massgebend.

8. Material

Es wird handelsübliches Installationsmaterial verwendet. Sonderwünsche
bezüglich Materialien sind im Vertrag zu vereinbaren.

9. Lieferungen bauseits

Für das bauseits gelieferte Material wird keine Haftung übernommen,
sofern nicht im Vertrag etwas anderes vereinbart wird.

10. Eigentumsvorbehalt

Waren, Werke und Dienstleistungen bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung Eigentum der LTAG. Die LTAG darf jederzeit einen
Eigentumsvorbehalt eintragen lassen.

11. Gewährleistung

Der Kunde hat die gelieferten Waren und Werke umgehend zu prüfen und
allfällige Mängel sind der LTAG unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Unterlässt der Kunde dies, gelten die gelieferten Waren und Werke als
vorbehaltlos genehmigt. Die Gewährleistungsdauer beträgt ein Jahr
(ausgenommen Ersatzteile), gerechnet ab Rechnungsstellung unter der
Voraussetzung einer fachgerechten Wartung. Für Apparate und
Maschinen gilt in jedem Fall und maximal die jeweilige Garantie;
Gewährleistung des entsprechenden Herstellers / Lieferanten.
Erweisen sich die gelieferten Waren oder Werke als mangelhaft, kann die
LTAG nach ihrer Wahl die Mängel durch Nachbesserung beseitigen oder
im Austausch mängelfreie Waren oder Werke liefern.
Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Kunden
vorgeschrieben werden, übernimmt die LTAG keine Gewährleistung.
Die LTAG leistet Gewähr für eine fachgerechte Ausführung der
vereinbarten Dienstleistungen. Erweist sich die Dienstleistung als
mangelhaft, so hat dies der Kunde unverzüglich der LTAG schriftlich
mitzuteilen. Die Behebung erfolgt innert angemessener Frist. Die
Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren 12 Monate nach
erbringen der Dienstleistung. Jede weitere Haftung, für direkte oder
indirekte Schäden, insbesondere für eingelagerte Kühlgüter, wird
ausdrücklich wegbedungen. Erfolgen bei Betriebsstörungen Eingriffe
durch nicht durch uns bevollmächtigte Personen, so erlischt unsere
Gewährleistung. Ersatz von Kältemittel ist in unseren Gewährleistungen
nicht inbegriffen. Voraussetzung unserer Leistung ist die Erfüllung der
dem Besteller obliegenden Vertragsverpflichtungen. Gewährleistung
erlischt bei Nichteinhaltung unserer jährlichen Service und
Unterhaltsintervalle. Die Garantieleistungen betreffen nur den Austausch
oder die Reparatur der mangelhaften Teile. Es besteht kein Anspruch auf
Entschädigung für Arbeiten sowie Fahrkosten.

12. Preise

Die Preise der LTAG verstehen sich rein netto in Schweizer Franken
(CHF), exkl. Mehrwertsteuer. Nicht vereinbarte Arbeiten und Leistungen,
insbesondere vom Kunden gewünschte Änderungen oder sonstige
Mehrarbeiten, werden in Regie verrechnet.

13. Eigentum, Vertraulichkeit

Die von der LTAG dem Kunden übergebenen geistigen Werke wie
Dokumente, Projekte, Zeichnungen, Programme usw., bleiben Eigentum
der LTAG. Sie dürfen Drittpersonen, insbesondere den Mitbewerbern,
ohne vorrangige schriftliche Genehmigung der LTAG nicht zugänglich
gemacht werden. Im Uebertretungsfalle ist der Aufwand der LTAG mit
10% der Offertsumme zu entschädigen.

14. Versand und Montage

Grundsätzlich liefern wir ab unserem Lager auf Kosten des Bestellers an
die von Ihm angegebene Adresse bzw. an die Talbahnstation. Die Ware
reist auf Gefahr des Empfängers. Für Spezialtransporte (Stückgut über
50 kg oder 1m3 Baumasse) hat der Besteller auf seine Kosten Hilfskräfte,
Lifte oder Krananlagen zur Verfügung zu stellen. Elektriker,- Sanitär-,
Schreiner-, Maler- sowie Maurerarbeiten sind bauseitig auszuführen. Der
Montageplatz muss entsprechend vorbereitet sein. Falls Waren
verschoben werden müssen, wird dies separat in Rechnung gestellt.
Mehrmalige Anfahrten die nicht durch unser Verschulden entstanden sind
werden zusätzlich verrechnet.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist

Uster

November 2018, Leuthold KÄLTE / KLIMA / WÄRME AG